Folgenden Leserbrief zum Artikel in der OTZ vom 26.02.2015 „Baumschutz zu jederzeit beachtet“ habe ich am gleichen Tag der OTZ mit der Bitte um Veröffentlichung gesandt:
Infolge einer Erkältung war es mir nicht möglich, an der Stadtratssitzung am 23. Februar teilzunehmen. So konnte ich nicht direkt auf die Aussagen von Hauptamtsleiterin Vetter reagieren. Ich halte ihre Ausführungen in Bezug auf die Einhaltung der Baumschutzsatzung nicht in allen Punkten für richtig.
Unstrittig ist, dass Bäume gefällt werden können/müssen, wenn von diesen eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann oder der Baum so stark erkrankt ist, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist.
Die S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Stadtroda erzielt folgenden Schutzzweck: Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Bäume dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätten für die Tier und Pflanzenwelt, der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas, der Abwehr schädlicher Einwirkungen, der Gewährleistung und Erreichung einer innerörtlichen Durchgrünung und der Herstellung eines Biotopverbundes mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft.
Vor diesem Hintergrund kann die Aussage von Hauptamtsleiterin Vetter nicht richtig sein, dass im Fall der aktuellen Fällungen keine Ersatzpflanzungen für die gefällten Bäume im Stadtgebiet erforderlich sind. Dies betrifft im Übrigen nicht nur – wie von Frau Vetter angenommen – den Bereich Taschenweg.
Nach der Baumschutzsatzung bemisst sich die Ersatzpflanzung nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang 70 cm, ist als Ersatz für den entfernten Baum ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang mehr als 70 cm, ist für jeweils weitere angefangene 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Eine Regelung, wonach dies für Bäume nicht zutrifft, die im Rahmen der Gefahrenabwehr gefällt werden müssen, sieht die Baumschutzsatzung nicht vor.
Folgt man der Ansicht von Frau Vetter, würde sich der Bestand der Bäume im Stadtgebiet mit jedem Baum verringern, der im Rahmen der Gefahrenabwehr gefällt werden muss. Dies ist auch keinem Bürger, der einen geschützten Baum auf seinem Grundstück erhalten soll, zu vermitteln, wenn ihm kostspielige Baumpflegemaßnahmen oder im Fall einer genehmigten Fällung Ersatzpflanzung- bzw. Zahlung auferlegt werden.
Andreas Klaus
CDU-Stadtrat Stadtroda